Gutachten Grundsteuerreform: ChangeMe

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Gutachten Grundsteuerreform

Öffnungsklausel (nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 eine sogenannte "Öffnungsklausel". Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der, durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene, tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. 

Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Eigentümern ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) nachzuweisen. 

Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG muss zwingend die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz sein. Eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Sinne des LGrStG kann aus einem oder mehreren Flurstücken und/oder aus Flurstücksteilen bestehen. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne des LGrStG muss nicht identisch zum Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne sein. 

Das qualifizierte Gutachten kann entweder beim zuständigen Gutachterausschuss, bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder bei einem nach DIN EN ISO/IEV 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken beantragt werden. 

 

Vorprüfung / Gutachten

Sofern die Eigenschaften Ihres Grundstücks nicht auf die im Vorfeld bezeichneten Eigenschaften bzw. Merkmale (siehe Bodenrichtwert - Bodenwert) zutreffen, können Sie ein Gutachten beantragen, das ausschließlich die Ermittlung des für die zulässige Nutzung zutreffenden Wertes zum Gegenstand hat. 

Das Gutachten weist den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung ausschließlich auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung sowie weiterer wertbestimmenden Grundstücksmerkmale aus.

Die Gebühr für ein Gutachten beträgt 479,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. In der Gebühr ist eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person enthalten. 

Nach Antragstellung wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen (Abweichung des tatsächlichen Wertes des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG) erfüllt sind. Für den Fall, dass die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine gebührenpflichtige Ablehnung. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 90,00 Euro zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. 

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.