Gutachten Grundsteuerreform: ChangeMe

Seitenbereiche

Gutachten Grundsteuerreform

Vorübergehender Annahmestopp von "Grundsteuer-Gutachten"

Aufgrund des hohen Antragsvolumens können wir vorübergehend keine neuen Anträge zur Erstellung von "Grundsteuer-Gutachten" nach § 38 Absatz 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) annehmen.

Alle Informationen sowie weitere Hinweise, finden Sie in unserer offiziellen Mitteilung.

Hinweis zur Bearbeitungszeit von „Grundsteuer-Gutachten"

Aufgrund des aktuell sehr hohen Antragsaufkommens und der damit verbundenen starken Auslastung beträgt die Bearbeitungszeit für „Grundsteuer-Gutachten" derzeit mindestens 19 Monate.

Wir bitten um Verständnis dafür, dass es zu längeren Wartezeiten kommt und danken Ihnen für Ihre Geduld.

Ihr Team des „Gemeinsamen Gutachterausschusses im Landkreis Esslingen"

Gutachten Grundsteuerreform

Öffnungsklausel (nach § 38 Abs. 4 Landesgrundsteuergesetz (LGrStG)

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 eine sogenannte "Öffnungsklausel". Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der, durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene, tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. 

Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Eigentümern ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) nachzuweisen. 

Bewertungsgegenstand des Gutachtens für den Nachweis eines anderen Wertes nach § 38 Abs. 4 LGrStG muss zwingend die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens nach den §§ 25 und 37 LGrStG in Verbindung mit § 2 Bewertungsgesetz sein. Eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens in Sinne des LGrStG kann aus einem oder mehreren Flurstücken und/oder aus Flurstücksteilen bestehen. Die wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens im Sinne des LGrStG muss nicht identisch zum Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne sein. 

Das qualifizierte Gutachten kann entweder beim zuständigen Gutachterausschuss, bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder bei einem nach DIN EN ISO/IEV 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken beantragt werden. 

 

Vorprüfung / Gutachten

Sofern die Eigenschaften Ihres Grundstücks nicht auf die im Vorfeld bezeichneten Eigenschaften bzw. Merkmale (siehe Bodenrichtwert - Bodenwert) zutreffen, können Sie ein Gutachten beantragen, das ausschließlich die Ermittlung des für die zulässige Nutzung zutreffenden Wertes zum Gegenstand hat. 

Das Gutachten weist den Bodenwert ohne Berücksichtigung der Bebauung ausschließlich auf Basis der planungsrechtlich zulässigen Nutzung sowie weiterer wertbestimmenden Grundstücksmerkmale aus.

Die Gebühr für ein Gutachten beträgt 479,00 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. In der Gebühr ist eine Ausfertigung des Gutachtens für die antragstellende Person enthalten. 

Nach Antragstellung wird zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen (Abweichung des tatsächlichen Wertes des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung um mehr als 30 Prozent von dem Wert nach § 38 Abs. 1 oder 3 LGrStG) erfüllt sind. Für den Fall, dass die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erfolgt eine gebührenpflichtige Ablehnung. Die Gebühr beträgt in diesem Fall 90,00 Euro zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. 

Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier.

Wie wird die Grundsteuer ermittelt?

Der Grundsteuerwert wird zunächst vom Finanzamt ermittelt. Bei der „Grundsteuer B“ wird in Baden‐Württem­berg die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Das Ergebnis wird im Grundsteuerwertbe­scheid festgehalten. Der Einspruch muss beim zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides eingelegt werden.

 

Im nächsten Schritt multipliziert das Finanzamt den Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgelegten Steu­ermess­zahl für Baden‐Württemberg. Für Grundstücke beträgt die Steuermesszahl grundsätzlich 1,30 Promille. Die Steuermesszahl kann auf Antrag beim Finanzamt auf 0,91 Promille ermäßigt werden, wenn eine überwiegende Wohnnutzung vorliegt. Das Ergebnis wird im Grundsteuermessbescheid festgehalten.

 

Die Kommune multipliziert den Grundsteuermessbetrag mit dem neu festgelegten Hebesatz. Das Ergebnis ist die Jahresgrundsteuer, die Sie dem Grundsteuerbescheid entnehmen können. Der Widerspruch gegen diesen Bescheid ist innerhalb eines Monats nach Zugang bei der Kommune einzulegen.

Welche Bedeutung hat der Bodenrichtwert?

Im Landesgrundsteuergesetz (LGrStG) ist der Bodenrichtwert ein wichtiger Faktor, um den Wert eines Grund­stücks für die „Grundsteuer B“ zu bestimmen. Das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell berücksichtigt dabei nur den Wert des Bodens - unabhängig davon, ob und wie das Grundstück bebaut ist und genutzt werden kann.

 

Die Verwendung des Bodenrichtwerts als Basis für die Bewertung sorgt für Klarheit, weil er den durchschnitt­lichen Wert des Bodens in einer bestimmten Gegend widerspiegelt. Dadurch wird der Grundstückswert nach­vollziehbarer und transparenter.

 

Aber ein Bodenrichtwert bezieht sich immer auf einen bestimmten Stichtag (Grundsteuer: 01.01.2022) und spezifische Merkmale eines Bodenrichtwertgrundstücks, so dass der tatsächliche Wert eines einzelnen Grund­stücks vom Bodenrichtwert abweichen kann.

Wie wird ein Bodenrichtwert gebildet?

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb einer Zone (Bodenrichtwertzone). Er bezieht sich immer auf ein unbebautes fiktives Grundstück, dessen Merkmale weitgehend mit den typischen Merkmalen der Grundstücke innerhalb der Bodenrichtwertzone übereinstim­men. In bebauten Gebieten sind vor allem die Art und das Maß der baulichen Nutzung wesentliche Kriterien für die Abgrenzung einer Zone. Sie werden regelmäßig als Grundstücksmerkmale des Bodenrichtwertgrund­stücks in der Bodenrichtwertkarte angegeben.

 

Da sich ein Bodenrichtwert immer auf einen definierten Stichtag und auf bestimmte Merkmale eines Boden­richtwertgrundstücks bezieht, kann der tatsächliche Wert eines individuellen Grundstücks vom Bodenrichtwert abweichen. Die Höhe der Abweichung richtet sich nach den individuellen Eigenschaften des jeweiligen Grund­stücks innerhalb der Bodenrichtwertzone und der Preisentwicklung seit dem Stichtag der Richtwertableitung.

 

Darüber hinaus kann es aufgrund der zuvor beschriebenen Eigenschaften eines Bodenrichtwertes vorkom­men, dass dieser den Grundstücksmarkt nicht für alle Grundstücke innerhalb einer Zone repräsentativ wider­spiegelt.

 

Die Bodenrichtwerte werden durch den Gutachterausschuss auf der Basis der in der automatisierten Kauf­preissammlung geführten Kauffälle beschlossen und anschließend in einer Bodenrichtwertkarte veröffentlicht.

 

Aus der automatisierten Kaufpreissammlung des Gutachterausschusses werden alle Bodenrichtwerte abge­leitet, welche aus Kaufverträgen innerhalb des angegebenen Zeitraums erfasst und ausgewertet wurden. Hier­bei handelt es sich um Kaufpreise die tatsächlich auf dem freien Grundstücksmarkt erzielt wurden - hierzu zählen nur objektive und transparente Auswertungen der vorliegenden Kaufverträge. Einen Ermessensspiel­raum bei der Festsetzung des Bodenrichtwertes gibt es nicht.

Ist der Bodenrichtwert der Marktwert meines Grundstücks?

Der Bodenrichtwert bezieht sich immer auf ein fiktives unbebautes Grundstück mit definierten Merkmalen wie zum Beispiel Art und Maß der Bebauung. Dieses Grundstück wird als Bodenrichtwertgrundstück bezeichnet.

 

Die Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sollen typisch für die Zone sein. Das bedeutet: Innerhalb einer Zone können die Merkmale zwischen den tatsächlich vorhandenen Grundstücken und dem Bodenricht­wertgrundstück auch abweichen. Lagebedingte Wertunterschiede dürfen innerhalb einer Zone plus/minus 30 Prozent betragen. Der Bodenrichtwert muss daher nicht mit dem Marktwert Ihres Grundstücks identisch sein.

 

Warum hat meine Gartenfläche denselben Bodenrichtwert wie meine überbaubare Grundstücksfläche?

Alleine die Nutzung als Gartenfläche sagt noch nichts darüber aus, inwieweit die Fläche Bauland ist. In be­bauten Gebieten zählen in der Regel auch nicht überbaubare Grundstücksflächen wie Vorgärten, Hinterland etc. zum Bauland.

 

Die Größe der nicht überbaubaren, aber zum Bauland zählenden Grundstücksfläche hat regelmäßig Einfluss auf das Maß der Bebauung. So sind in qualifizierten Bebauungsplänen (§ 30 BauGB) Angaben über die Art (Wohngebiet, Mischgebiet etc.) und das Maß der baulichen Nutzung (Grundflächenzahl, Geschossflächen­zahl) enthalten. Hinzu kommt, dass der Bodenwert für Bodenrichtwertzonen und nicht für einzelne Grundstü­cke oder Grundstücksteile festgesetzt wird.

 

Ist zum Beispiel in einem Bebauungsplan eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 ausgewiesen bedeutet dies, dass von einem Baugrundstück mit einem Messgehalt von 600 m² lediglich 180 m² überbaut werden darf, die Restfläche (420 m², also über 2/3) ist Gartenland.

Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bodenrichtwert für mein Grundstück nicht einverstanden bin?

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der jeweiligen Bo­denrichtwertzone. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwerte werden vom Gutachterausschuss ermittelt. Ge­gen Bodenrichtwerte kann weder Einspruch beim Finanzamt, noch formal beim Gutachterausschuss eingelegt werden.

 

Das Landesgrundsteuergesetz beinhaltet in § 38 Absatz 4 eine sogenannte „Öffnungsklausel“. Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nach­gewie­sene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung (01.01.2022) mehr als 30 Prozent ab­weicht. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Grundstück wegen des Planungs- und Bebauungsrechts im Vergleich zu den übrigen Grundstücken der Bodenrichtwertzone nur eingeschränkt nutzbar ist.

 

Diese Öffnungsklausel ermöglicht den Eigentümern ein qualifiziertes Gutachten einzureichen und somit den tatsächlichen Wert des Grund und Bodens des individuellen Grundstücks bzw. der wirtschaftlichen Einheit abweichend vom festgestellten Grundsteuerwert (Bodenrichtwert x Grundstücksgröße) nachzuweisen.

 

Grundstückseigentümer haben bereits vorab die Möglichkeit, sich mit der Bitte um Vorprüfung des Sachverhalts für das jeweilige Grundstück an den Gutachterausschuss zu wenden. Dort wird erklärt und erläutert, wie es zu der Festsetzung der Bodenrichtwertzone und zur Höhe des Bodenrichtwertes gekommen ist. Sollte tatsächlich bei der Bewertung der Zone ein Fehler unterlaufen sein, kann der Gutachterausschuss die Zonengrenze / Bodenrichtwert neu beschließen und damit korrigieren.

Ich habe Fragen zu meinem persönlichen Fall, an wen kann ich mich wenden?

Fragen zu:

Kontaktstelle:

BodenrichtwertGutachterausschuss
Gutachten für geringeren tatsächlichen Wert des Grund und Bodens

Gutachterausschuss

oder die im Landesgrundsteuergesetz (nach §38 Abs. 4) genannten Personen

Grundsteuerwert, Grundsteuermessbetrag und dazugehörige BescheideFinanzamt
Hebesatz, festgesetzte Grundsteuer und GrundsteuerbescheidKommune