Kaufpreissammlung
Der Gutachterausschuss führt nach § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. Diese wird zur Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen, zur Wertermittlung erforderlichen Daten ausgewertet.
Nach § 195 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zur Führung der Kaufpreissammlung jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, von der beurkundeten Stelle (Notar) in Abschrift dem zuständigen Gutachterausschuss zur Übernahme in die Kaufpreissammlung zu übersenden. Die Kaufpreissammlung stellt somit ein originäres Abbild des Geschehens auf dem Grundstücksmarkt dar.
Aus der Rechtsgrundlage des § 13 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) kann auf schriftlichen Antrag Auskunft aus der Kaufpreissammlung erteilt werden, soweit der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Daten glaubhaft macht, überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und eine sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Vom Vorliegen eines berechtigten Interesses und der sachgerechten Verwendung der Daten ist regelmäßig auszugehen, wenn die Auskunft von einer mit der Wertermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten befassten Behörde oder von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für eine Wertermittlung beantragt wird. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger berechtigter Personen dürfen nicht mitgeteilt werden.